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Geschrieben von: Sven Steinberger
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Freitag, den 05. Dezember 2008 um 10:39 Uhr |
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Unter Vergällung oder auch Denaturierung von Alkohol versteht man die „Genussunbrauchbarmachung“ von Ethanol. Dem Alkohol werden bei diesem Prozess Stoffe zugesetzt, die einen menschlichen Verzehr unmöglich machen. Die Wahl des Vergällungsmittels ist dabei vom Einsatzzweck des Alkohols abhängig. Bei Bezug von vergälltem Alkohol muss die geltende Branntweinsteuer nicht entrichtet werden – sofern der Warenempfänger die notwendigen Voraussetzungen erfüllt oder entsprechende Genehmigungen besitzt.
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Zuletzt aktualisiert am Montag, den 03. August 2009 um 16:45 Uhr |